C&N Werbetechnik
Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufs-, Leistungs- und Einkaufsbedingungen der C&N Werbetechnik Establishment, 9491 Ruggell, Fürstentum Liechtenstein. Stand: September 2026.

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der C&N Werbetechnik Establishment, 9491 Ruggell, Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend „C&N Werbetechnik“), und

  • ihren Kunden (Teil B – Verkaufs- und Leistungsbedingungen), sowie
  • ihren Lieferanten (Teil C – Einkaufsbedingungen).

Sie gelten gleichermassen gegenüber Geschäftskunden (Unternehmern) und Privatkunden (Verbrauchern), soweit nachfolgend nicht ausdrücklich unterschieden wird. Zwingende gesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, insbesondere nach dem liechtensteinischen Konsumentenschutzgesetz (KSchG), gehen abweichenden Klauseln dieser AGB vor.

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Begriffe

(1)

Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vertragsverhältnisse zwischen C&N Werbetechnik und ihren Vertragspartnern, unabhängig vom Bestellweg (schriftlich, mündlich, elektronisch, online).

(2)

„Kunde“ ist jede natürliche oder juristische Person, die mit C&N Werbetechnik einen Vertrag über den Bezug von Waren oder Dienstleistungen abschliesst. „Verbraucher“ ist ein Kunde, der ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschliesst, der nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. „Unternehmer“ ist jeder andere Kunde. „Lieferant“ ist jede natürliche oder juristische Person, von welcher C&N Werbetechnik Waren, Materialien oder Dienstleistungen bezieht.

(3)

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners finden auch bei Kenntnis von C&N Werbetechnik keine Anwendung, es sei denn, deren Geltung wurde von C&N Werbetechnik vorgängig ausdrücklich schriftlich anerkannt. Dies gilt auch, wenn C&N Werbetechnik in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung vorbehaltlos erbringt oder annimmt.

(4)

Individuelle, schriftlich getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB im Einzelfall vor.

Teil B – Verkaufs- und Leistungsbedingungen gegenüber Kunden

Art. 2 Angebote und Vertragsabschluss

(1)

Angebote von C&N Werbetechnik sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(2)

Ein Vertrag kommt zustande, wenn C&N Werbetechnik eine Bestellung des Kunden schriftlich (inkl. E-Mail) bestätigt oder mit der Ausführung des Auftrags beginnt.

(3)

Für Inhalt und Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von C&N Werbetechnik massgebend. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch C&N Werbetechnik.

(4)

Abbildungen, Muster, Farb-, Mass- und Gewichtsangaben in Katalogen, Prospekten oder auf der Website sind unverbindlich und begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesichert.

Art. 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)

Massgebend sind die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie allfälliger Nebenkosten (Fracht, Montage, Entsorgung), soweit nicht anders vereinbart.

(2)

Rechnungen von C&N Werbetechnik sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innert 14 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung durch den Kunden ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

(3)

C&N Werbetechnik ist berechtigt, insbesondere bei umfangreicheren Aufträgen oder Sonderanfertigungen, eine angemessene Anzahlung oder Vorauszahlung von bis zu 50 % des Auftragswerts zu verlangen. Der Beginn der Ausführung kann vom Eingang dieser Zahlung abhängig gemacht werden.

(4)

Zahlt der Kunde nicht innert der Frist gemäss Abs. 2, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug schuldet ein Kunde, der Verbraucher ist, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe gemäss Art. 1000 i.V.m. Art. 1333 ABGB; ein Kunde, der Unternehmer ist, schuldet Verzugszinsen in der jeweils amtlich nach der Geschäftsverkehrs-Verzugszinsenverordnung (GVZV) festgelegten Höhe, mindestens jedoch 5 % p.a., jeweils zuzüglich der C&N Werbetechnik tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Mahn- und Inkassokosten.

(5)

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von C&N Werbetechnik anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit gesetzlich zulässig.

(6)

Beträgt die vereinbarte Ausführungsfrist eines Auftrags mehr als 8 Wochen ab Vertragsabschluss, ist C&N Werbetechnik berechtigt, eine in dieser Zeit eingetretene Erhöhung der Material-, Rohstoff- oder Energiekosten von mehr als 5 % anteilig an den Kunden weiterzugeben; sie informiert den Kunden vorgängig schriftlich über die Anpassung und deren Berechnung. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen und frühestens vier Monate nach Vertragsabschluss.

Art. 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1)

Beauftragt der Kunde C&N Werbetechnik nicht auch mit der Erstellung der Druckvorlage bzw. des Grafikentwurfs, stellt er sämtliche für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, Daten, Druckvorlagen, Logos, Texte und Freigaben rechtzeitig und in geeigneter, druckfähiger Form zur Verfügung.

(2)

Übernimmt C&N Werbetechnik im Rahmen des Auftrags auch die Grafik- bzw. Vorlagenerstellung, stellt der Kunde die hierfür erforderlichen Inhalte (namentlich Texte, Logos in verwendbarer Auflösung, Bildmaterial sowie Vorgaben zu Corporate Design und Massen) sowie sein Feedback zu vorgelegten Entwürfen jeweils innert angemessener Frist zur Verfügung. In diesem Fall verantwortet C&N Werbetechnik die druck- und verarbeitungstechnisch korrekte Umsetzung der finalen, vom Kunden freigegebenen Vorlage; für die inhaltliche Richtigkeit sowie die Rechtmässigkeit von durch den Kunden freigegebenen oder beigestellten Texten, Logos, Marken und Bildern bleibt der Kunde verantwortlich (vgl. Art. 9 Abs. 4).

(3)

Verzögerungen, Mehraufwand oder Mängel, die auf verspätet, unrichtig oder in ungeeigneter Form gelieferte Unterlagen bzw. Inhalte zurückzuführen sind, gehen zulasten des Kunden; C&N Werbetechnik ist berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.

(4)

Bei Digital-, Grossformat- und Textildruck, Folierungen sowie der Anbringung von Lackschutzfolien (PPF) sind produktions- und materialbedingte Farb-, Mass- und Oberflächenabweichungen innerhalb branchenüblicher Toleranzen kein Mangel; dies gilt insbesondere für herstellungsbedingt nicht vollständig umlegbare Folienkanten sowie technisch nicht gänzlich vermeidbare, die Schutzfunktion nicht beeinträchtigende minimale Einschlüsse unter der Folie.

(5)

Der Kunde hat vor Produktionsfreigabe erhaltene Entwürfe, Layouts oder Andrucke sorgfältig zu prüfen. Nach erteilter schriftlicher oder elektronischer Freigabe haftet C&N Werbetechnik nicht mehr für Fehler, die bei dieser Prüfung erkennbar gewesen wären.

(6)

Vor Beginn von Folierungs-, Beschriftungs- oder Schutzfolienarbeiten an Fahrzeugen, Fassaden, Fenstern, Glasflächen oder sonstigen Untergründen erstellt C&N Werbetechnik, soweit branchenüblich möglich, eine fotografische Zustandsdokumentation der betroffenen Flächen. Der Kunde gewährt hierfür rechtzeitig Zugang zum Objekt und legt C&N Werbetechnik bereits bestehende Schäden, Lackmängel, Kratzer, Ausbesserungen, Undichtigkeiten oder sonstige Auffälligkeiten von sich aus offen. Unterbleibt die Zustandsdokumentation aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. fehlender Zugang, fehlende Mitwirkung), gilt der Untergrund als in dem bei Arbeitsbeginn vorgefundenen, mängelfreien Zustand übergeben.

Art. 5 Ausführung, Lieferung und höhere Gewalt

(1)

Ausführungs- und Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich als «fix» bezeichnet, unverbindliche Richtwerte.

(2)

Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäss Art. 4 sowie allfällige vereinbarte Anzahlungen rechtzeitig erfüllt.

(3)

Bei Ereignissen höherer Gewalt (u.a. Naturereignisse, behördliche Massnahmen, Material- oder Energieengpässe, Ausfall von Zulieferern, Streik) verlängern sich Fristen angemessen; bei dauerhafter Unmöglichkeit sind beide Parteien zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertragsteil berechtigt, wobei bereits erbrachte Leistungen zu vergüten sind.

Art. 6 Eigentumsvorbehalt

(1)

Gelieferte Waren, angefertigte Werbeträger, Beschriftungen und sonstige Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis im Eigentum von C&N Werbetechnik.

(2)

Eine Verarbeitung oder Montage vorbehaltener Ware durch den Kunden erfolgt für C&N Werbetechnik, ohne dass diese daraus verpflichtet wird; bei Verbindung mit fremden Sachen erwirbt C&N Werbetechnik Miteigentum im Verhältnis des Werts der vorbehaltenen Ware.

(3)

Der Eigentumsvorbehalt gilt gegenüber Verbrauchern nur, soweit dies nach zwingendem Recht zulässig ist.

Art. 7 Gefahrübergang und Abnahme

(1)

Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware bzw. mit Fertigstellung und Bereitstellung der Montage-/Installationsleistung auf den Kunden über, bei Versand mit Übergabe an den Transporteur, sofern nicht abweichend vereinbart.

(2)

Bei Montage- oder Installationsaufträgen erfolgt eine förmliche oder stillschweigende Abnahme; nimmt der Kunde die Leistung ohne Beanstandung in Gebrauch, gilt sie als abgenommen.

Art. 8 Gewährleistung und Mängelrüge

(1)

Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innert 10 Kalendertagen nach Ablieferung bzw. Fertigstellung, schriftlich zu rügen; verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, denen die gesetzliche Gewährleistungsfrist ungekürzt zusteht.

(2)

Gegenüber Verbrauchern beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe. Gegenüber Unternehmern wird die Gewährleistungsfrist, soweit gesetzlich zulässig, auf ein Jahr ab Übergabe verkürzt.

(3)

Bei berechtigter, rechtzeitiger Mängelrüge steht C&N Werbetechnik das Wahlrecht zwischen Verbesserung, Ersatzlieferung oder angemessener Preisminderung zu; erst nach zweifach fehlgeschlagener Verbesserung bzw. Ersatzlieferung kann der Kunde Wandelung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(4)

Keine Gewährleistung besteht für Vorschäden am Untergrund (Lack, Glas, Fassade u. Ä.), die bereits vor Arbeitsbeginn bestanden und gemäss Art. 4 Abs. 6 dokumentiert wurden oder für C&N Werbetechnik bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sowie für Schäden aus unsachgemässer Behandlung, Lagerung, Reinigung, Montage durch Dritte, normaler Abnutzung, Witterungseinflüssen oder Nichteinhaltung von Pflege- und Anwendungshinweisen von C&N Werbetechnik.

(5)

Für produktspezifische Materialeigenschaften der verwendeten Folien – namentlich Lichtechtheit sowie UV- und Wärmereduktion bei Sonnenschutzfolien, Splitter- und Durchbruchhemmung bei Sicherheits- und Einbruchschutzfolien sowie Selbstheilungseffekt und Vergilbungsschutz bei Lackschutz-/Steinschlagschutzfolien – gelten primär die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers, welche C&N Werbetechnik dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung stellt und im zulässigen Umfang an ihn weitergibt. Eine darüberhinausgehende eigene Garantie von C&N Werbetechnik für diese Materialeigenschaften wird nicht übernommen; die Gewährleistung von C&N Werbetechnik beschränkt sich insoweit auf die fach- und auftragsgemässe Verarbeitung und Montage.

(6)

Einbruchschutz- und Sicherheitsfolierungen an Glas erhöhen die Widerstandsfähigkeit und Durchbruchhemmung der Verglasung, ersetzen jedoch keine mechanischen oder elektronischen Sicherheitseinrichtungen und bieten keinen absoluten Schutz vor Einbruch. Eine bestimmte Widerstandsklasse nach EN 356 oder eine sonstige Zertifizierung schuldet C&N Werbetechnik nur, wenn dies für das konkret eingesetzte Produkt ausdrücklich schriftlich vereinbart und durch ein entsprechendes Herstellerzertifikat nachgewiesen ist; ohne eine solche Vereinbarung bewirkt die Folierung lediglich eine allgemeine Erhöhung der Widerstandszeit ohne Zusage einer bestimmten Klasse. Steinschlagschutzfolien (PPF) reduzieren das Risiko von Lackschäden durch alltägliche Steinschläge und leichte Kratzer, stellen jedoch keinen Unfall- oder Kollisionsschutz dar und schliessen Lackschäden nicht vollständig aus. Eine Zusicherung bestimmter Schutz-, Widerstands- oder Rückhaltewerte erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich und unter Bezugnahme auf die jeweilige Herstellerspezifikation vereinbart wurde. Die Haftung von C&N Werbetechnik für Schäden, die trotz fach- und sachgerecht ausgeführter Folierung eintreten (namentlich Einbruch, Diebstahl, Unfall- oder Steinschlagschaden), ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer mangelhaften Verarbeitung durch C&N Werbetechnik beruhen.

Art. 9 Haftung

(1)

C&N Werbetechnik haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden im gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Umfang.

(2)

Für leichte Fahrlässigkeit haftet C&N Werbetechnik gegenüber Unternehmern nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(3)

Gegenüber Verbrauchern gelten die Haftungsbeschränkungen dieses Artikels nur, soweit dies nach zwingendem Recht zulässig ist.

(4)

Für Inhalt, Rechtmässigkeit und allfällige Schutzrechtsverletzungen durch vom Kunden gelieferte Vorlagen, Logos, Texte, Bilder oder Marken ist ausschliesslich der Kunde verantwortlich; er stellt C&N Werbetechnik von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

Art. 10 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

(1)

Von C&N Werbetechnik erstellte Entwürfe, Layouts, Grafiken, Designs, Druckvorlagen und sonstige Werke bleiben, auch nach Auftragserledigung, geistiges Eigentum von C&N Werbetechnik, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

(2)

Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht am jeweiligen Endprodukt zum vertraglich vorgesehenen Zweck. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von C&N Werbetechnik und einer gesonderten Vergütung.

(3)

Vor vollständiger Bezahlung besteht kein Nutzungs- oder Verwertungsrecht des Kunden an Entwürfen, Zwischenergebnissen oder Andrucken.

(4)

C&N Werbetechnik ist berechtigt, ausgeführte Arbeiten zu Referenz- und Werbezwecken (z. B. Portfolio, Website, Social Media) zu nennen und in üblichem Umfang abzubilden, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden entgegenstehen; der Kunde kann dem im Einzelfall schriftlich widersprechen.

Art. 11 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1)

Schliesst ein Verbraucher einen Vertrag mit C&N Werbetechnik ausserhalb von deren Geschäftsräumen oder im Fernabsatz (z. B. online, telefonisch) ab, steht ihm nach Massgabe des liechtensteinischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ein Rücktritts-/Widerrufsrecht von 14 Tagen zu, wenn und soweit dieses gesetzlich vorgesehen und nicht ausgeschlossen ist.

(2)

Das Widerrufsrecht besteht von vornherein nicht bei Verträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Dazu gehören insbesondere Fahrzeug-, Gebäude-, Schaufenster- und Sonnenschutzfolierungen, individuelle Objekt- und Fahrzeugbeschriftungen, kundenspezifische Schilder und Werbeträger, individuell bedruckte oder personalisierte Werbeartikel (z. B. mit Logo oder individuellem Aufdruck) sowie sonstige Digital-, Grossformat- oder Textildrucke nach individueller Vorlage, soweit das Gesetz dies vorsieht. Für Werbeartikel ohne individuelle Kennzeichnung oder Anpassung gilt diese Ausnahme nicht.

(3)

Handelt es sich um eine Dienstleistung, die nicht bereits nach Abs. 2 vom Widerrufsrecht ausgenommen ist, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn C&N Werbetechnik die Dienstleistung auf ausdrücklichen vorherigen Wunsch des Verbrauchers vollständig erbracht hat, nachdem dieser zuvor ausdrücklich bestätigt hat, dass er mit Beginn der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist sein Widerrufsrecht verliert. Beauftragt der Verbraucher unter diesen Voraussetzungen den Beginn der Ausführung vor Fristablauf und widerruft er dennoch, bevor die Leistung vollständig erbracht ist, hat er C&N Werbetechnik den bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungsanteil anteilig nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen des KSchG zu vergüten.

(4)

Über Bestehen, Voraussetzungen und Ausübung eines allfälligen Widerrufsrechts im Einzelfall wird der Verbraucher gesondert und rechtzeitig informiert.

Art. 12 Stornierung und Rücktritt

(1)

Storniert der Kunde einen bereits bestätigten Auftrag, bevor C&N Werbetechnik mit dessen individueller Ausführung begonnen hat, kann C&N Werbetechnik die bis dahin entstandenen Kosten sowie eine angemessene Entschädigung für entgangenen Gewinn in Rechnung stellen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass C&N Werbetechnik ein geringerer Schaden entstanden ist.

(2)

Bei Aufträgen über projekt- und kundenspezifische Leistungen – insbesondere Fahrzeug-, Gebäude-, Schaufenster- und Sonnenschutzfolierungen, individuelle Objekt- und Fahrzeugbeschriftungen, Sonderanfertigungen von Werbeträgern, individuell bedruckte oder personalisierte Werbeartikel sowie vergleichbare, eigens für den Kunden konzipierte, konfektionierte oder bedruckte Leistungen – ist eine Stornierung ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, in dem C&N Werbetechnik mit der individuellen Anfertigung, Konfektionierung, Bedruckung oder Montage begonnen hat. Der Kunde bleibt diesfalls zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Werklohns verpflichtet; bereits verarbeitetes Material sowie erbrachte Arbeitsleistung werden nicht zurückerstattet. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Abs. 1.

(3)

Das Recht von C&N Werbetechnik, bei wesentlicher Verletzung von Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, bleibt vorbehalten.

(4)

Gesetzliche Rechte des Kunden, einen Vertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Zwangs anzufechten, bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

Teil C – Einkaufsbedingungen gegenüber Lieferanten

Art. 13 Geltungsbereich, Abwehrklausel

(1)

Dieser Teil C gilt für sämtliche Bestellungen von C&N Werbetechnik bei Lieferanten von Waren, Materialien oder Dienstleistungen.

(2)

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, auch nicht durch widerspruchslose Annahme von Lieferungen oder Zahlungen, es sei denn, C&N Werbetechnik hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Art. 14 Bestellung und Auftragsbestätigung

(1)

Bestellungen von C&N Werbetechnik sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich (inkl. E-Mail) erfolgen.

(2)

Der Lieferant hat Bestellungen innert 3 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen; Abweichungen von der Bestellung (Preis, Menge, Termin, Ausführung) bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von C&N Werbetechnik.

Art. 15 Preise und Zahlungsbedingungen im Einkauf

(1)

Vereinbarte Preise sind Fest- und Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht anders vereinbart.

(2)

Rechnungen des Lieferanten sind innert 14 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung durch C&N Werbetechnik zur Zahlung fällig, sofern die bestellte Ware oder Dienstleistung vertragsgemäss und mängelfrei erbracht wurde.

(3)

Zahlungen begründen kein Anerkenntnis der Vertragsgemässheit der Lieferung.

Art. 16 Lieferung und Liefertermine

(1)

Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Bei drohender oder eingetretener Überschreitung hat der Lieferant C&N Werbetechnik unverzüglich zu informieren.

(2)

Bei Lieferverzug stehen C&N Werbetechnik die gesetzlichen Rechte, insbesondere Rücktritt und Schadenersatz, ungekürzt zu.

(3)

Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, geliefert und verzollt (DDP) an den von C&N Werbetechnik bezeichneten Bestimmungsort.

Art. 17 Prüf- und Rügepflicht, Mängelrechte

(1)

C&N Werbetechnik prüft eingehende Lieferungen innerhalb angemessener Frist auf offene Mängel und zeigt solche dem Lieferanten unverzüglich an; verdeckte Mängel werden nach ihrer Entdeckung gerügt.

(2)

Bei mangelhafter Lieferung stehen C&N Werbetechnik nach ihrer Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Verbesserung, Ersatzlieferung, Minderung, Wandelung) sowie Schadenersatz zu.

Art. 18 Vertraulichkeit und Compliance im Einkauf

(1)

Der Lieferant behandelt sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen technischen, kaufmännischen und kundenbezogenen Informationen streng vertraulich.

(2)

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich Arbeitsschutz, Umweltschutz und Antikorruption, sowie des Verhaltenskodex von C&N Werbetechnik, soweit dieser dem Lieferanten zur Kenntnis gebracht wurde.

Teil D – Gemeinsame Schlussbestimmungen

Art. 19 Datenschutz

(1)

C&N Werbetechnik bearbeitet personenbezogene Daten von Kunden und Lieferanten im Rahmen der Vertragsabwicklung unter Beachtung des liechtensteinischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie – soweit Vertragspartner mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz betroffen sind – des schweizerischen Datenschutzgesetzes.

(2)

Einzelheiten zu Art, Umfang und Zweck der Datenbearbeitung sowie zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus dem gesondert verfügbaren Datenschutzkonzept/der Datenschutzerklärung von C&N Werbetechnik.

Art. 20 Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln nicht öffentlich zugängliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich und nutzen sie ausschliesslich zur Vertragserfüllung.

Art. 21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1)

Diese AGB sowie sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen C&N Werbetechnik und ihren Kunden bzw. Lieferanten unterstehen ausschliesslich liechtensteinischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

(2)

Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von C&N Werbetechnik in Ruggell, Fürstentum Liechtenstein.

(3)

Gegenüber Verbrauchern gelten Abs. 1 und 2 nur, soweit dadurch der dem Verbraucher nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts zustehende zwingende Schutz nicht entzogen wird; zwingende gerichtsstands- und kollisionsrechtliche Verbraucherschutzbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 22 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Art. 23 Änderungen der AGB

C&N Werbetechnik ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Für laufende Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern werden Änderungen erst nach vorheriger Ankündigung und, soweit gesetzlich erforderlich, nach Zustimmung wirksam.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese AGB treten mit Wirkung ab dem 29. September 2026 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Fassungen.

Ruggell, im September 2026

C&N Werbetechnik Establishment